
Der Traum vom Reich
von Wolfe W. Schmokel
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Bedauerlicherweise sind die Akten des
KPA (Kolonialpolitisches Amt der NSDAP) bei Kriegsende verschwunden,
so daß nicht alle Einzelheiten der nationalsozialistischen Kolonialpolitik
bekannt sind. Doch genügen die noch vorhandenen Dokumente, um diese
Politik in großen Zügen erkennen zu können. Viele Mitarbeiter
des KPA haben übrigens vor und im Zweiten Weltkrieg Bücher
und Aufsätze veröffentlicht, die Einblick in ihre Vorstellung
geben.
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Deutscher Kolonial - Katechismus
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| 01. Das Deutsche Reich übernimmt die Kolonien in uneingeschränkter Souveränität, frei von allen internationalen Bindungen, doch ist es zu internationaler Zusammenarbeit mit anderen Kolonialmächten bereit. |
| 02. Die deutschen Kolonien sind Bestandteile des Reiches, kein Ausland. Sie genießen den vollen militärischen Schutz des Reiches. Sie haben eigene Gesetzgebung und eigene Finanzwirtschaft. |
| 03. Jeder zur Mitarbeit in den Kolonien berufene Deutsche, sei er im Regierungsdienst oder nicht, hat sich der dem deutschen Volke dort gestellten hohen Aufgabe würdig zu erweisen. Wer gegen diese Pflicht verstößt, wird dort nicht geduldet. |
| 04. Die Reichsgewalt in den deutschen Kolonien übt der Führer und Reichskanzler aus. Er wird durch den Gouverneur der Kolonie vertreten. In seinen Händen liegt innerhalb der Kolonie die oberste Macht auf allen Gebieten. |
| 05. In den deutschen Kolonien gilt der Grundsatz der Scheidung der Rassen. Die Förderung des Wohles der Eingeborenen ist eine der vornehmsten Pflichten jeder deutschen kolonialen Tätigkeit. Die völkische Eigenart der eingeborenen, ihre Sitten und Gebräuche und Rechtsgewohnheit werden, soweit sie nicht gegen die guten Sitten nach deutscher Auffassung verstoßen, geachtet. |
| 06. Für die Nichteingeborenen gilt grundsätzlich deutsches Recht, für die Eingeborenen ihr Stammesrecht. Die Gerichtsbarkeit über Nichteingeborene obliegt den ordentlichen Gerichten, die über die Eingeborenen den Verwaltungsbehörden. |
| 07. Die Eingeborenen werden in ihrem Landbesitz und in ihren sonstigen Gerechtsamen geschützt. Eine Übertragung von Grundbesitz von Eingeborenen an Nichteingeborene ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. |
| 08. Die deutsche Regierung erstrebt die Beteiligung der Eingeborenen an der Verwaltung. |
| 09. In den deutschen Kolonien herrscht Glaubensfreiheit. Dies gilt auch für die nichtchristlichen Religionen. Alle gottesdienstlichen Einrichtungen und Anstalten genießen den gleichen Schutz der deutschen Regierung. |
| 10. Die deutsche Regierung läßt sich die Erziehung
der Eingeborenen besonders angelegen sein. Alle privaten Unterrichtsanstalten unterstehen der behördlichen Aufsicht. |
| 11. Die Eingeborenen werden gesundheitlich betreut . Zu diesem Zweck werden Krankheiten und Seuchen bekämpft und die hygienischen Verhältnisse unter den Eingeborenen nach Möglichkeit gebessert. Die Sicherung einer ausreichenden Ernährung der eingeborenen ist eine wichtige Aufgabe. |
| 12. Die Kolonien werden wirtschaftlich erschlossen. Ihre wirtschaftlichen
Werte werden der deutschen Gesamtwirtschaft, von der die Kolonialwirtschaft
einen Teil bildet, nutzbar gemacht. Die wissenschaftliche Forschung wird auf allen Gebieten gefördert. |
| Diese Prinzipien sollten die Grundlage eines Kolonialrechts, einer Art Verfassungsurkunde des künftigen deutschen Kolonialreiches bilden. Über die einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diskutierten die führenden Männer des Dritten Reiches vom Frühling des Jahres 1940 bis zum August des Jahres 1941. Dann hatte man sich auf seine endgültige Form geeinigt. Auf Befehl von Epp wurde die Arbeit so lange eingestellt, bis er die Entscheidung Hitlers über die darin niedergelegten Grundsätze eingeholt hatte. Die kolonialpolitischen Thesen dieses Dokumentes gehen in vielen Punkten auf Gedankengänge der Bismarck-Zeit zurück. Das vorgesehene Rechtssystem, die Erklärung zur Religionspolitik, zur Erziehung und ärztlicher Betreuung der Eingeborenen beruhen ganz offensichtlich auf Überlegungen und Methoden aus der Zeit vor 1914. Neu sind nur die Rassenlehre und die stärkere Betonung der direkten Einflußnahme des Staates auf die koloniale Entwicklung. Hier zeigt sich die totalitäre Philosophie des Dritten Reiches. |
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Quelle: Der Traum vom Reich, Sigbert Mohn Verlag, 1967, von rado jadu 2000 |

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